
Wann darf das Rehabilitationsgeld entzogen werden?
Im Bereich der BU-/Invaliditätspension gibt es immer wieder rechtliche Fragen, welche eine Entscheidung durch die Höchstgerichte benötigen.
Rehabilitationsgeld - auch Rehageld genannt - kann Personen mit Geburtsdatum ab 01.01.1964 vorübergehend gewährt werden, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können. Diese Geldleistung soll Betroffene dabei unterstützen, wieder arbeitsfähig zu werden.
Wenn der Pensionsversicherungsträger im Zuge der Beantragung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension bei Betroffenen keine dauerhafte, jedoch eine mindestens sechs Monate andauernde Invalidität oder Berufsunfähigkeit feststellt, ist es Aufgabe der Krankenversicherung, bei der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu unterstützen. Zur finanziellen Unterstützung während dieses Zeitraumes zahlt die Krankenversicherung Rehageld an die Betroffenen.
Der Krankenversicherungsträger übernimmt zugleich das Case-Management. Dabei werden die Rehageld-Bezieher*innen betreut und bekommen medizinische Behandlungen, die zur jeweiligen Situation und den individuellen gesundheitlichen Problemen passen. Die Termine mit dem Case-Management müssen eingehalten werden und es muss alles getan werden, um wieder gesund zu werden. Denn jemand der Rehageld bezieht steht unter der sogenannten Mitwirkungspflicht.
Das Rehageld kann Patient*innen nur dann entzogen werden, wenn diese ihre Mitwirkungspflicht zumindest leicht fahrlässig verletzen.
Den vollständigen Artikel finden Sie im VersicherungsJournal.
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