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Geminderte Arbeitsfähigkeit: Neuerungen bei Gutachten

Wer eine Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension beantragt, darf aufgrund verschiedener Neuerungen auf mehr Orientierung, Transparenz und Unterstützung hoffen.

In den kommenden Monaten steht Betroffenen eine Reihe wichtiger Verbesserungen im Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bevor.

Viele Menschen, die aufgrund einer Erkrankung oder einer Einschränkung im Alltag nicht mehr arbeiten können und somit einen Antrag auf Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension stellen, dürfen auf mehr Orientierung, Transparenz und Unterstützung hoffen.

Experten sprechen von einem besseren Verständnis der Ängste und Herausforderungen, die mit einer verminderten Arbeitsfähigkeit einhergehen, sowie von konkreteren Hilfen im Antrags- und Begutachtungsprozess.

Mehr Klarheit, bessere Kommunikation, verlässlichere Entscheidungen

Medizinische Gutachterinnen und Gutachter im Bereich der Berufsunfähigkeit tragen eine besondere Verantwortung: Ihre fachliche Einschätzung bildet eine wesentliche Grundlage für Entscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf den beruflichen, sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Lebensbereich der begutachtenden Person haben.

Besonders bedeutsam sind die angekündigten Maßnahmen, die direkt die Lebensqualität berühren: mehr Klarheit bei den Voraussetzungen, eine bessere Kommunikation mit Versicherungsträgern und verlässlichere Entscheidungen, die nicht nur formell, sondern auch inhaltlich nachvollziehbar getroffen werden.

Rechtsanspruch auf eine Vertrauensperson bei Begutachtungen

Seit 1. September 2026 besteht ein Rechtsanspruch auf eine Vertrauensperson bei Begutachtungen beim Versicherungsfall geminderter Arbeitsfähigkeit.

Das bedeutet, dass Betroffene eine nahestehende Person als Vertrauensperson zu Begutachtungen mitnehmen können, um Vertrautheit, Sicherheit und eine Stimme der Unterstützung zu haben. Eine solche Möglichkeit war gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen.

Ziel ist es, Missverständnisse zu reduzieren, Anliegen klarer zu kommunizieren und sicherzustellen, dass die Belange der Betroffenen respektiert und objektiv beurteilt werden.

Die Betroffenen müssen vorab über diese Möglichkeit im BU-Verfahren informiert werden, ausgenommen davon sind beispielsweise unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

Richtlinie für medizinische Begutachtungen

Weitere Standards wurden durch die verbindliche Richtlinie für medizinische Begutachtungen beschlossen, die gleichfalls mit 1. September 2026 in Kraft getreten ist.

Schwerpunkte sind unter anderem Objektivität und Transparenz, dass bedeutet, Gutachterinnen und Gutachter haben den gesetzlichen Auftrag, ihre Beurteilungen ausschließlich auf Basis objektivierbarer medizinischer Grundlagen vorzunehmen. Versicherte haben bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Ansprüche auf Leistungen und sind keine Bittsteller.

Medizinische Befunde und Untersuchungsergebnisse müssen klar dokumentiert, geprüft und in verständlicher Sprache erläutert werden.

Ziel sei es, spätere Entscheidungen für die Betroffenen so transparent und nachvollziehbar wie möglich zu gestalten. Für Betroffene ist dies auch wichtig für einen eventuellen Rechtsweg im BU-Verfahren beim Sozialgericht.

Gutachter müssen ihr Wissen aktuell halten

Des Weiteren sind medizinische Gutachterinnen und Gutachter nunmehr gesetzlich verpflichtet, ihr Wissen kontinuierlich am aktuellen Stand von Medizin, Wissenschaft und Sozialrecht zu halten, um dadurch eine qualitativ hochwertige und zeitgemäße Begutachtung beim Thema Berufsunfähigkeit sicherzustellen.

Ein offener fachlicher Austausch erhöht zudem maßgeblich die Qualität medizinischer Begutachtungen und fördert zudem die Zusammenarbeit von Gutachterinnen und Gutachtern im interdisziplinären Wissensaustausch.

Ärztliche Untersuchungen

Ein Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson ist darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen.

Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

Jürgen E. Holzinger

 

Vollständiger Artikel unter: https://www.versicherungsjournal.at/markt-und-politik/geminderte-arbeitsfaehigkeit-neuerungen-bei-gutachten-25599.php?vc=newsletter&vk=25599 

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